5. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 22. Dezember 2016 war der Beschwerdeführer säumig und der Beschwerdegegnerin wurde die Klagebewilligung erteilt (pag. 19 f.). 6. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2016 sowie gegen die Erteilung der Klagebewilligung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2017 (Postaufgabe am 9. Januar 2017; pag. 24) Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Schlichtungsbehörde sowie die Verhandlung vom 22. Dezember 2016 seien für nichtig zu erklären, es sei ein neuer Verhandlungstermin anzusetzen und die Klagebewilligung sei für ungültig zu erklären.