2. Die Vorinstanz lud die Parteien in der Folge zur Schlichtungsverhandlung für den 22. Dezember 2016 um 14.00 Uhr, vor (vgl. Vorladung vom 24. November 2016, pag. 6 f.). Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 in Frutigen zugestellt (pag. 11). 3. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2016 (pag. 12) beantragte der Beschwerdeführer die Verschiebung des Verhandlungstermins. 2 4. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (pag. 16 ff.) wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch ab.