Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 17 8 Telefon +41 31 635 48 02 ZK 17 26 uR Fax +41 31 635 48 14 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. März 2017 Besetzung Oberrichterin Grütter (Referentin), Oberrichter Bähler D. und Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Eichenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beklagter/Beschwerdeführer gegen B.________ AG Klägerin/Beschwerdegegnerin Gegenstand Forderung übrige Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde Ber- ner Jura-Seeland vom 20. Dezember 2016, gegen die Durch- führung der Schlichtungsverhandlung und die Erteilung der Kla- gebewilligung vom 22. Dezember 2016 (JBS 16 1549) Regeste: Klagebewilligung, Verschiebungsgesuch - Gegen die Erteilung der Klagebewilligung kann weder Beschwerde noch Berufung erhoben werden (E. 13.5). - Sobald die Klagebewilligung erteilt wurde, besteht bezüglich der Abweisung des Verschiebungsgesuchs bzw. der Durchführung der Schlichtungsverhandlung kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde mehr, da die Gültigkeit der Klagebewilligung vom zuständigen Regionalgericht als Prozess- voraussetzung von Amtes wegen zu überprüfen ist. Im Rahmen der Überprüfung der Gültigkeit der Klagebewilligung kann das Regionalgericht insbesondere prüfen, ob die Schlichtungsbehörde das Verschiebungsgesuch zu Unrecht abgewiesen hat bzw. ob allfällige weitere Mängel des Schlichtungsverfahrens zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen (E. 13.6). Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 10. November 2016 (pag. 1 f.) stellte die B.________ AG (nach- folgend Beschwerdegegnerin) bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (nachfolgend Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Gegenpartei sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: Grundforderung: CHF 6‘119.45 nebst Zins zu 14.90% p.a. seit 1. Mai 2016 Betreibungskosten: CHF 73.30 Rückweisungskosten: CHF 13.30 2. Der von der Gegenpartei erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. .________ des Be- treibungsamtes Seeland Dienststelle Biel/Bienne (Zahlungsbefehl vom 7. September 2016) sei in diesem Umfang aufzuheben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Insbesondere sei die Gegenpartei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zuzüglich MwSt zu bezahlen. 2. Die Vorinstanz lud die Parteien in der Folge zur Schlichtungsverhandlung für den 22. Dezember 2016 um 14.00 Uhr, vor (vgl. Vorladung vom 24. November 2016, pag. 6 f.). Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2016 in Frutigen zugestellt (pag. 11). 3. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2016 (pag. 12) beantragte der Beschwerdeführer die Verschiebung des Verhandlungstermins. 2 4. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 (pag. 16 ff.) wies die Vorinstanz das Ver- schiebungsgesuch ab. 5. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 22. Dezember 2016 war der Be- schwerdeführer säumig und der Beschwerdegegnerin wurde die Klagebewilligung erteilt (pag. 19 f.). 6. Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2016 sowie gegen die Erteilung der Kla- gebewilligung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Januar 2017 (Postaufgabe am 9. Januar 2017; pag. 24) Beschwerde mit dem Antrag, die Verfü- gung der Schlichtungsbehörde sowie die Verhandlung vom 22. Dezember 2016 seien für nichtig zu erklären, es sei ein neuer Verhandlungstermin anzusetzen und die Klagebewilligung sei für ungültig zu erklären. 7. Am 18. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege (pag. 1 ff., Verfahren ZK 17 26). 8. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Eingabe vom 27. Januar 2017 (pag. 30 f.) innert Frist die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. 9. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 (pag. 34) reichte der Beschwerdeführer noch- mals eine Stellungnahme zu den Akten. II. 10. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Ablehnung der Termin- verschiebung nicht ausreichend begründet. Ihm sei keine Möglichkeit zur Stellung- nahme eingeräumt worden. Die Verfügung sei vorsätzlich an die nicht mehr gültige Wohnadresse versandt worden. Es sei abzusehen gewesen, dass entweder gar keine oder nur eine verzögerte Zustellung möglich gewesen sei. Dies habe ihm je- de Möglichkeit zur rechtzeitigen Reaktion verunmöglicht. Es sei ein neuer Termin für die Verhandlung anzusetzen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, einen An- trag auf unentgeltliche Rechtspflege zu stellen und sich anwaltlich vertreten zu las- sen. Die Klageerlaubnis verletze wesentliche Grundsätze der Schweizer Rechts- ordnung wie das Obligationenrecht und die Zivilprozessordnung. Zudem sei die Kompetenz des ausführenden Organs zu überprüfen. 11. Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, sie verweise auf die Begrün- dung der Vorinstanz vom 20. Januar 2016. Der Beschwerdeführer versuche, das Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen, was keinen Rechtsschutz verdiene. Durch die Ausstellung einer Klagebewilligung sei ihm kein Rechtsnachteil entstan- den. Der Beizug eines Rechtsanwalts für die Schlichtungsverhandlung sei nicht im Sinne der Gesetzgebung. Es könne ohnehin nicht von einer Einigung ausgegangen werden, da sich die Positionen der Parteien zu 180 Grad unterscheiden würden. Es bestehe kein Rechtsinteresse für die Beschwerde. 3 Der Beschwerdeführer habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht glaubhaft dargelegt. Das Verschiebungsgesuch sei verspätet eingereicht worden, weshalb die Beschwerde aussichtslos sei. 12. In seiner Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, es gehe ihm nicht um eine Verzögerung des Verfahrens. Die Klageerlaubnis sei zu verweigern. Jede an- dere Entscheidung bzw. das Verweigern der Entscheidung stelle selbst im Falle der Säumnis des Beklagten eine Rechtsverweigerung dar. Widrigenfalls komme die Vorinstanz ihrem Auftrag, Gerichte zu entlasten und dem Bürger schnelle, einfa- che, unbürokratische und gerechte Verfahren zu ermöglichen, nicht nach. III. 13. 13.1 Angefochten wird vorliegend eine Verfügung der Vorinstanz betreffend Abweisung eines Verhandlungsverschiebungsgesuchs, die Durchführung der Schlichtungsver- handlung sowie die Erteilung der Klagebewilligung. 13.2 Die 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozess- ordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 13.3 Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 13.4 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Ent- scheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). 13.5 Gegen die Erteilung der Klagebewilligung kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder Beschwerde noch Berufung erhoben werden (BGE 140 III 227 E. 3, 139 III 273 E. 2.3, Urteil 4A_131/2013 des Bundesgerichts vom 2. Sep- tember 2013 E. 2.2.2.1). Die Gültigkeit der Klagebewilligung kann indessen im erst- instanzlichen Klageverfahren bestritten werden. Das zuständige Regionalgericht hat im Rahmen der Klärung der Prozessvoraussetzungen zu prüfen, ob der geltend gemachte Mangel die Ungültigkeit der Klagebewilligung bewirkt (Urteil 4A_131/2013 des Bundesgerichts vom 2. September 2013 E. 2.2.2.1). Insoweit sich die Beschwerde gegen die Erteilung der Klagebewilligung richtet, kann darauf nicht eingetreten werden. 13.6 Die Abweisung eines Verhandlungsverschiebungsgesuchs stellt eine prozesslei- tende Verfügung dar, gegen welche mangels expliziter Erwähnung im Gesetz (vgl. Art. 319 Bst. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) nur dann Beschwerde erhoben werden kann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil droht (Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO; BÜHLER, Basler Kommen- tar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., 2013, N. 36 zu Art. 135 ZPO; A. 4 STAEHELIN, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016, N. 5 zu Art. 135 ZPO; FREI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 2012, N. 11 zu Art. 135 ZPO). Nötig ist zudem, dass ein aktuelles und praktisches Interesse bzw. ein schutzwürdiges Interesse besteht (BGE 122 III 279 E. 3a, 141 III 590 E. 3.2; ZINGG, Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N. 45 f. zu Art. 59 ZPO). Wie erwähnt kann gegen die Erteilung der Klagebewilligung kein Rechtsmittel er- griffen werden. Sobald die Klagebewilligung erteilt wurde, besteht bezüglich der Abweisung des Verschiebungsgesuchs bzw. der Durchführung der Schlichtungs- verhandlung kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der Be- schwerde mehr, da die Gültigkeit der Klagebewilligung vom zuständigen Regional- gericht als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu überprüfen ist. Im Rahmen der Überprüfung der Gültigkeit der Klagebewilligung kann das Regionalgericht ins- besondere prüfen, ob die Schlichtungsbehörde das Verschiebungsgesuch zu Un- recht abgewiesen hat bzw. ob allfällige weitere Mängel des Schlichtungsverfahrens zur Ungültigkeit der Klagebewilligung führen. Wird nicht innert Frist Klage eingereicht, so erlischt die erteilte Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 3 ZPO) und die klagende Partei muss erneut ein Schlichtungsgesuch einreichen (HONEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., 2016, N. 13 zu Art. 209 ZPO). Damit hat der Beschwerdeführer auch dann kein aktuelles und praktisches Interesse an der Beurteilung der Be- schwerde, wenn keine Klage erhoben wird. 14. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. IV. 15. 15.1 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, müsste sie aus den folgenden Gründen abgewiesen werden: 15.2 Gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien ei- nes Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Ge- richtsverfahren, unter Beachtung des Grundsatzes der Waffengleichheit (BGE 138 I 484 E. 2.1). Diese Garantien umfassen das Recht, von allen bei Gericht eingereich- ten Stellungnahmen bzw. von jedem Aktenstück Kenntnis zu erhalten und sich da- zu äussern zu können (sog. Replikrecht), unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4.3). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich zudem die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begrün- den (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Partei ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kön- nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, 5 von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). 15.3 Die Vorinstanz hat die Ablehnung des Verschiebungsantrags ausreichend und zu- treffend begründet. Sie hat insbesondere ausgeführt, gemäss Art. 135 ZPO könne das Gericht einen Erscheinungstermin von Amtes wegen oder auf Antrag verschieben, wenn zurei- chende Gründe vorliegen würden. Es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Verhandlung habe nach Art. 203 ZPO innert zwei Monaten seit Gesuchsein- gang bzw. seit Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden, womit ein öffentli- ches Interesse an einem schnellen Verfahren aufgezeigt werde. Der Beschwerde- führer habe am 8. Dezember 2016 vom Verhandlungstermin Kenntnis erhalten. Die erst am 18. Dezember 2016 beantragte Terminverschiebung sei sehr kurzfristig und wenig nachvollziehbar. Es seien keine Belege eingereicht worden, welche die beantragte Terminverschiebung untermauern würden. Die Beschwerdegegnerin sei nicht bereit gewesen, einer Verschiebung des Verhandlungstermins zuzustimmen. Der Beschwerdegegnerin könne aufgrund des Streitwerts von über CHF 5‘000.00 nur die Klagebewilligung ausgestellt werden, weshalb sich eine Verschiebung des Verhandlungstermins nicht aufdränge. Das öffentliche Interesse an einem schnel- len Verfahren sowie das Interesse der klagenden Partei an einer beförderlichen Behandlung der Streitsache gehe dem Interesse der beklagten Partei an einer Ver- schiebung der Verhandlung vor. Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe würden als unzureichend erachtet. 15.4 Dass die Gegenpartei kurz angefragt wurde, ob sie mit einer Verschiebung einver- standen sei, war sachgerecht. Falls die Gegenpartei mit einer Verschiebung ein- verstanden gewesen wäre, hätte die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch ohne weiteres gutheissen können. Ohne das Einverständnis der Gegenpartei musste geprüft werden, ob zureichende Gründe für eine Verschiebung geltend gemacht wurden, was die Vorinstanz auch getan hat. Der Beschwerdeführer brauchte im Übrigen nicht nochmals kontaktiert zu werden, zumal seine Auffassung (sein An- trag) bereits vorlag. 15.5 Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Verschiebung der Verhandlung ist ein strengerer Massstab anzulegen als bei der Prüfung einer Fristerstreckung, da die Verschiebung eines Gerichtstermins nicht nur die um Verschiebung ersuchenden Beteiligten berührt und zudem die Gerichtsorganisation erschwert wird (A. STAEHE- LIN, a.a.O., N. 3 zu Art. 135 ZPO; FREI, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 135 ZPO). Als zurei- chende Gründe fallen insbesondere die verzögerte Zustellung einer Vorladung oder die Verhinderung infolge Krankheit in Betracht, welche mittels Arztzeugnis zu bele- gen ist (FREI, a.a.O., N. 6 zu Art. 135 ZPO). Der Schlichtungsbehörde kommt so- dann für die Beurteilung von Verschiebungsgesuchen ein grosses Ermessen zu, in welches das Obergericht - trotz grundsätzlich voller Kognition - nicht ohne Not ein- greift. Der Beschwerdeführer hat nicht belegt, dass er den Verhandlungstermin aus beruf- lichen Gründen nicht wahrnehmen kann bzw. weshalb die beruflichen Obliegenhei- ten genau zur Zeit der Verhandlung verrichtet werden mussten und weder in per- 6 soneller noch in zeitlicher Hinsicht ein Ausweg bestand (vgl. Urteil 8C_106/2011 des Bundesgerichts vom 1. Juni 2011 E. 2.6). Vorliegend ist deshalb kein Grund ersichtlich, weshalb in das Ermessen der Vorinstanz eingegriffen werden müsste. 15.6 Falls die ablehnende Verfügung irrtümlich an die alte Adresse des Beschwerdefüh- rers versandt wurde, was im Übrigen nicht belegt ist, ist dies bedauerlich. Es ändert aber nichts daran, dass der Entscheid richtig war. Dass die abschlägige Verfügung zeitlich sehr knapp vor der Verhandlung zugestellt wurde, hat sich der Beschwerde- führer weitgehend selbst zuzuschreiben. Es liegt auf der Hand, dass ein Gesuch, welches am 20. Dezember 2016 eingeht und die Verschiebung einer Verhandlung zum Ziel hat, welche bereits am 22. Dezember 2012 stattfinden soll, kaum mehr rechtzeitig bearbeitet und eröffnet werden kann. Da der Beschwerdeführer die Vor- ladung bereits am 8. Dezember 2016 erhalten hatte, hätte er ohne weiteres früher reagieren können, statt bis kurz vor dem Termin zuzuwarten. Er durfte, wenn er vor dem Termin keinen Entscheid erhielt, nicht unbesehen davon ausgehen, dass sein Gesuch gutgeheissen würde, sondern musste von der Gültigkeit der Vorladung ausgehen (FREI, a.a.O., N. 9 zu Art. 135 ZPO). Er hätte allenfalls telefonisch nach- fragen müssen, ob seinem Gesuch entsprochen worden sei. 15.7 War das Verschiebungsgesuch unbegründet und wurde es zu Recht abgewiesen, war an der Durchführung der Schlichtungsverhandlung nichts auszusetzen, zumal dem Beschwerdeführer die Vorladung bereits am 8. Dezember 2016 zugestellt worden war (pag. 11). Da der Beschwerdeführer nicht anwesend und damit säumig war, musste gestützt auf Art. 209 Abs. 1 i.V.m. Art. 206 Abs. 2 ZPO die Klagebewil- ligung erteilt werden. Aufgrund des Streitwerts von über CHF 5‘000.00 hätte die Schlichtungsbehörde den Parteien weder einen Urteilsvorschlag unterbreiten noch einen Entscheid fällen dürfen (vgl. Art. 210 Abs. 1 Bst. c und Art. 212 Abs. 1 ZPO). Ob die Klage begründet ist oder nicht, durfte die Schlichtungsbehörde demnach nicht entscheiden. Das ist Sache des zuständigen Regionalgerichts, sofern die kla- gende Partei die Klage innert Frist beim Gericht einreicht (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO). 15.8 Es wäre dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, sich anwaltlichen Bei- stand zu suchen. Sollen die Kosten vom Staat getragen werden, muss rechtzeitig ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deponiert werden. Ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege kann bereits vor der Schlichtungsverhandlung gestellt werden. Der Hinweis auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. auf die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs war im Übrigen auf der Vorladung vom 24. November 2016 enthalten (pag. 8). Vor der Schlichtungsbehörde ist ein Anwalt allerdings grundsätzlich nicht nötig. Das vorgeschaltete Schlichtungsverfah- ren soll die Parteien bei der Suche nach einer unkomplizierten Lösung unterstüt- zen. Juristischer Beistand soll gerade nicht erforderlich sein. V. Unentgeltliche Rechtspflege (uR, Verfahren ZK 17 26) 16. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. 7 17. Die vorliegende Beschwerde war von vornherein aussichtslos, womit nicht geprüft werden muss, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege ist dementsprechend abzuweisen. VI. 18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verwal- tungskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]), gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 18.2 Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 19. 19.1 Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung gesprochen, zumal die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten ist und kein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO vorliegt. 19.2 Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls keine Parteientschädigung gesprochen, da die Gegenpartei im Hauptverfahren im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtpflege nicht förmlich Partei ist. 8 Die Kammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung ge- stellt werden. 4. Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren ZK 17 26) werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 6. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 2. März 2017 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: Oberrichterin Grütter Die Gerichtsschreiberin: Eichenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwer- de ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt CHF 6‘206.05. 9