6. Vorliegend hat der Gesuchsteller im Verfahren ZK 16 446 ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (ZK 16 447). Dieses wurde mit Entscheid vom 1. November 2016 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Gesuchsteller zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 225.00 verurteilt. Ein Erlass der oberinstanzlichen Gerichtskosten käme damit einer Umgehung der (engeren) Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gleich. Es würde nachträglich ein Verfahren vom Kanton finanziert, welches von vornherein aussichtslos war.