3 unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. September 2011, ZK 11 72). Denn die Möglichkeit des Kostenerlasses dient selbst bei Vorliegen dauernder Mittellosigkeit nicht dazu, aussichtslose Prozesse zu finanzieren.