Betrag unter CHF 1'500.00 liegt, ist von einer Uneinbringlichkeit der Kostenforderung auszugehen. Bei Vorliegen einer Uneinbringlichkeit wird die Forderung in der Regel ganz erlassen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Januar 2012, ZK 11 181).