Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn bereits im heutigen Zeitpunkt feststeht, dass die gerichtliche Forderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung nicht erhältlich gemacht werden könnte. Wenn eine Überschuldung besteht (Verlustscheine gegen die betroffene Person oder Lohnpfändung), die betroffene Person unbekannten Aufenthaltes ist und anzunehmen ist, dass sie sich ins Ausland abgesetzt hat oder untergetaucht ist und eine Suchaktion aus prozessökonomischen Gründen keinen Sinn macht oder wenn eine schweizerische oder ausländische Person bekannten Aufenthalts im Ausland ist und der geschuldete