112 ZPO). 4.3 Ob eine Forderung uneinbringlich oder voraussichtlich uneinbringlich ist, wird von Amtes wegen geprüft. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn bereits im heutigen Zeitpunkt feststeht, dass die gerichtliche Forderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung nicht erhältlich gemacht werden könnte.