JENNY in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N 5 zu Art. 112 ZPO). Kann die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen beseitigt werden, so sind die Gerichtskosten nicht zu erlassen (JENNY, a.a.O., N 5 zu Art. 112 ZPO). Eine Stundung erfolgt allenfalls, wenn die Mittellosigkeit kürzere Zeit andauert und dadurch die Aussichten, nach Ablauf der Stundung eine vollständige Zahlung der Gerichtskosten zu erwirken, erhöht werden (JENNY, a.a.O., N 4 zu Art. 112 ZPO).