Wurden die Verfahrenskosten durch querulatorische oder sonstwie rechtsmissbräuchliche Eingaben verursacht, so ist ebenfalls keine unzumutbare Härte anzunehmen. Ein Härtefall ist bei allgemeiner und länger andauernder Mittellosigkeit zu bejahen, bei welcher keine Aussicht auf Besserung der finanziellen Lage besteht. Erlauben Überschüsse über dem Existenzminimum ein Abzahlen der Forderung in Raten innert maximal zwei Jahren, liegt kein Härtefall vor.