2 sigkeit selbst verschuldet, obschon sie wusste oder damit rechnen musste, dass sie Gerichtskosten zu zahlen hat, so liegt keine unzumutbare Härte vor (vgl. RÜEGG in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 1 zu Art. 112 ZPO). Wurden die Verfahrenskosten durch querulatorische oder sonstwie rechtsmissbräuchliche Eingaben verursacht, so ist ebenfalls keine unzumutbare Härte anzunehmen.