4. 4.1 Gerichtskosten können gemäss Art. 112 Abs. 1 ZPO gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. Nach Art. 10 Abs. 1 VKD können die auferlegten Verfahrenskosten von der jeweils zuständigen Gerichtsbehörde oder Staatsanwaltschaft ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, sofern die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt (Bst. a) oder die Uneinbringlichkeit feststeht oder anzunehmen ist (Bst. b). 4.2 Wer eine unzumutbare Härte geltend macht, ist zur Mitwirkung verpflichtet und trägt die Behauptungs- und Beweislast.