Da die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern für den Entscheid betreffend Beschwerde zuständig war, hat sie auch über den Erlass bzw. die Stundung von Verfahrenskosten zu befinden. Dementsprechend ist die 1. Zivilkammer örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 3. Das Verfahrenskostendekret sowie die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) regeln weder Form noch Frist eines Kostenerlassgesuchs. Auf das Gesuch vom 13. Februar 2017 ist folglich einzutreten.