3. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden der Berufungsklägerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Berufungsklägerin wird verurteilt, dem Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘019.70 zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - den Parteien, vertreten durch ihre Anwälte Mitzuteilen: - der Vorinstanz