Der Gesuchsgegner hat den Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘100.00 gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Volljährigkeit hinaus weiterhin zu erbringen, bis die Erstausbildung des Kindes ordentlicherweise abgeschlossen ist. 6. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts einen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, in der Höhe von CHF 905.00, erstmals per 01.09.2017, zu bezahlen.»