Die Familienzulagen sind nicht zusätzlich geschuldet. Diese werden in erster Linie vom Gesuchsgegner bezogen und werden an die von ihm direkt bezahlten Kinderkosten angerechnet. Sollten die Familienzulagen dereinst von der Gesuchstellerin bezogen werden, reduziert sich der durch den Gesuchsgegner zu bezahlende Unterhaltsbeitrag für den Barunterhalt im Umfang derselben. Art. 179 Abs. 1 sowie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten.