Auch die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. Damit hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘019.70 (inkl. Auslagen sowie 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 18 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 1 bis 4 sowie 7 bis 11 des Entscheids des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 25. August 2017 (CIV 17 2042) in Rechtskraft erwachsen sind.