Art. 96 ZPO). Das Honorar bemisst sich innerhalb des Tarifrahmens nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung sowie der Schwierigkeit der Streitsache (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Das von Rechtsanwältin D.________ geforderte Honorar ist dem in der Sache gebotenen durchschnittlichen Zeitaufwand, der durchschnittlichen Schwierigkeit der Streitsache sowie der durchschnittlichen Bedeutung des Verfahrens für die Parteien angemessen und befindet sich innerhalb des Tarifrahmens von Art. 7 i.V.m. Art. 5 PKV. Auch die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen.