23. 23.1 Die unterliegende Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO eine Parteientschädigung auszurichten. 23.2 Rechtsanwältin D.________ macht in ihrer Kostennote vom 22. Dezember 2017 (pag. 129) für das oberinstanzliche Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 3‘019.70 (Honorar CHF 2‘766.00, Auslagen CHF 30.00, 8% MWSt in der Höhe von CHF 223.70) geltend. 23.3 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO).