22. 22.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Berufungsklägerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die oberinstanzlichen Gerichtskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. 22.2 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten werden auf CHF 1‘500.00 (Art. 45 VKD) bestimmt und mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).