21. Die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen weder in Bezug auf die zumutbare Erwerbstätigkeit des Berufungsbeklagten noch in Bezug auf die Vorabzuteilung des Überschusses überschritten. Es liegt weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor. Damit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Die Berufung ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. V.