tenunterhalt CHF 905.00 + Kindesunterhalt CHF 1‘100.00) liegt. Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin mit der Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen im Gesamtbetrag von CHF 2‘005.00 (Kindesunterhalt CHF 1‘100.00 + Ehegattenunterhalt CHF 905.00) auch weiterhin die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglicht. Mit den zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen liegen die 17 verfügbaren Mittel der Berufungsklägerin dank ihres Anteils am Überschuss und den zu Unrecht zugesprochenen Autokosten weit über dem Minimalbedarf bzw. Existenzminimum.