entspricht 1,5% des gesamten Überschusses der Ehegatten) resultieren würde, was unter Beibehaltung der von der Vorinstanz vorgenommenen Überschussverteilung (Vorabzuteilung Überschuss an Ehemann CHF 1‘770.00, Überschussanteil Ehemann CHF 0.00, Überschussanteil Ehefrau CHF 612.00 [=66,7%], Überschussanteil G.________ CHF 306.00 [=33,3%]) eine massgebliche Reduktion des Ehegatten- und Kinderunterhalts zur Folge hätte.