Vor der Trennung fuhren beide Ehegatten gemeinsam mit dem Auto nach Bern. Sodann muss der Berufungsbeklagte, welcher ebenfalls in Bern arbeitet, jeweils am Dienstag von der Arbeit nach Hause gehen, um das Mittagessen für G.________ zuzubereiten, womit der Berufungsbeklagte einen ebenso grossen Bedarf nach Flexibilität hat wie die Berufungsklägerin. Dementsprechend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die mit dem Auto zusammenhängenden Kosten zu Unrecht im Grundbedarf der Berufungsklägerin berücksichtigt hat, da die Berufungsklägerin weder für ihre Arbeit noch für die Betreuung von G._____