___ jeweils von der Nachbarin betreut, zu welcher er alleine hingeht und auch wieder zurückkommt (pag. 9, 37, 48), weshalb die Berufungsklägerin am Donnerstag durch die Kinderbetreuung nicht in ihrer Arbeitstätigkeit eingeschränkt ist. Die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt knapp eine Stunde. Die öffentlichen Verkehrsmittel fahren mindestens jede halbe Stunde nach Bern und zurück. Eine allenfalls grössere Flexibilität mit dem Auto führt nicht dazu, dass Autokosten im Bedarf zu berücksichtigen sind.