mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Die Berufungsklägerin führte anlässlich der Gesuchsverhandlung aus, sie habe von der Wohnung bis zum Bahnhof maximal eine Viertelstunde und dann vom Bahnhof Bern zum Arbeitsplatz eine Viertelstunde mit dem Tram. Von da aus seien es noch ein paar Gehminuten (vgl. S. 4 Protokoll Z. 15 - 17, pag. 50). Nur an einem Arbeitstag der Berufungsklägerin, nämlich am Donnerstag, ist sie für die Betreuung von G.________ verantwortlich. Am Donnerstag wird G.________ jeweils von der Nachbarin betreut, zu welcher er alleine hingeht und auch wieder zurückkommt (pag.