Auto zur Arbeit zu fahren. Seine Arbeit befinde sich zudem in N.________. Dabei verkennt die Vorinstanz, dass die Tatsache, dass Auslagen bereits vor der Trennung bestanden haben, nicht dazu führen, dass sie zwingend in die Bedarfsberechnung einzubeziehen sind. Die Berufungsklägerin arbeitet zu 60% bei der K.________ AG an der M.________ in Bern (vgl. Arbeitsvertrag [GB 3]). Ihr Arbeitsort ist problemlos von ihrem Wohnort (E.________, F.________) aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.