Die Vorinstanz führte aus, dass dem Auto der Berufungsklägerin zwar kein Kompetenzcharakter zukomme, die finanziellen Verhältnisse aber ausreichen würden, um ein Auto zu finanzieren, und diese Auslagen für eine angemessene Lebensführung anerkannt würden, die offenbar bereits vor der Trennung bestanden habe. Beim Berufungsbeklagten berücksichtigte die Vorinstanz demgegenüber lediglich die Kosten für ein Libero-Abo für fünf Zonen in der Höhe von CHF 154.00. Dies mit der Begründung, dass es bei ihm im Gegensatz zur Berufungsklägerin, welche an der M.________ in Bern arbeite, offenbar nie zur Diskussion gestanden sei, mit dem