15 20.3 Die Vorinstanz führte aus, dass dem Auto der Berufungsklägerin zwar kein Kompetenzcharakter zukomme, die finanziellen Verhältnisse aber ausreichen würden, um ein Auto zu finanzieren, und diese Auslagen für eine angemessene Lebensführung anerkannt würden, die offenbar bereits vor der Trennung bestanden habe.