20. 20.1 Die Vorinstanz errechnete auf Seiten der Berufungsklägerin ein Existenzminimum von CHF 5‘020.00 und auf Seiten des Berufungsbeklagten ein Existenzminimum von CHF 4‘718.00. Für G.________ errechnete die Vorinstanz ein Existenzminimum von CHF 1‘625.00. 20.2 Wie die Berufungsklägerin ihren in der Berufung erwähnten Grundbetrag von CHF 5‘502.00 berechnet hat (S. 12 Berufung [pag. 100]), geht aus der Berufung nicht hervor. Unklar ist auch, weshalb sie auf S. 10 der Berufung von einem Existenzminimum der Berufungsklägerin von CHF 5‘020.00 spricht (pag.