Gratifikation, exkl. Kinderzulagen), d.h. in der Höhe von CHF 1‘770.00, keine Ermessensüberschreitung und damit keine Rechtsverletzung darstellt, zumal die Vorinstanz den Überschussanteil nicht gleichmässig nach Köpfen verteilt hat, sondern dem Berufungsbeklagten keinen Anteil am Überschuss zuwies, während die Berufungsklägerin einen Überschussanteil von 66,7% und G.________ einen Überschussanteil von 33,3% erhielten.