_ jeweils am Montag von den Grosseltern väterlicherseits betreut wird und der Kindsvater jeweils am Dienstagnachmittag von zuhause aus arbeitet. Entsprechend ist der Berufungsbeklagte aufgrund seiner Betreuungspflichten lediglich am Montag sowie von Mittwoch bis Freitag nicht in seiner Arbeitstätigkeit eingeschränkt. Würde G.________ am Montag nicht jeweils von den Grosseltern väterlicherseits betreut, so könnte der Berufungsbeklagte seiner Erwerbstätigkeit nicht im Umfang von 100%, sondern lediglich im Umfang von ungefähr 80% nachgehen.