Auch wenn der Berufungsbeklagte nicht konkret ausführte, inwieweit sein Arbeitspensum als überobligatorisch anzusehen ist, sind die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Der Berufungsbeklagte ist jeweils von Sonntag Abend bis Dienstag Abend sowie an jedem zweiten Wochenende für die Betreuung von G.________ verantwortlich, wobei G.________ jeweils am Montag von den Grosseltern väterlicherseits betreut wird und der Kindsvater jeweils am Dienstagnachmittag von zuhause aus arbeitet.