14 19.6 Eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist in Bezug auf die Arbeitstätigkeit des Berufungsbeklagten nicht ersichtlich, denn die Vorinstanz hat durchaus berücksichtigt, dass der Berufungsbeklagte eine 100%-ige Arbeitstätigkeit ausübt und von den Parteien keine Reduktion des Arbeitspensums beantragt worden ist. Sie hat dem Berufungsbeklagten denn auch ein 100%-iges Einkommen angerechnet.