Es ist zu berücksichtigen, dass G.________ an einem Arbeitstag der Berufungsklägerin von einer Tagesmutter betreut wird und die Berufungsklägerin im Gegenzug an einem Tag pro Woche zusätzlich die Kinder der Tagesmutter von G.________ betreut (die Drittbetreuung von G.________ erfolgt mit anderen Worten nicht ohne Gegenleistung), womit sie Drittbetreuungskosten erspart. Der Arbeitsort der Berufungsklägerin befindet sich zudem in Bern und damit rund 30km von ihrem Wohnort in F.________ entfernt. Aus diesen Gründen wäre eine mehr als 60%-ige Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung kaum zu bewältigen.