Die Parteien haben am 7. Oktober 2005 geheiratet. Während des Zusammenlebens arbeitete der Berufungsbeklagte zu 100%, während die Berufungsklägerin zu 50% arbeitete und G.________ überwiegend betreute (pag. 3, 35). Die Trennung erfolgte per 30. April 2016. Derzeit arbeitet die Berufungsklägerin zu 60% und betreut den gemeinsamen 12-jährigen Sohn G.________ an drei Werktagen sowie an jedem zweiten Wochenende. Es ist zu berücksichtigen, dass G._____