Sobald das jüngste Kind in die Oberstufe übertritt (ca. 12-jährig), ist demgegenüber aufgrund der grösseren Selbständigkeit des Kindes eine Erhöhung des Arbeitspensums auf 60 – 80% zumutbar, zumal Kinder ab 12 Jahren grundsätzlich urteilsfähig sind und beispielsweise problemlos auch einmal einen Nachmittag lang alleine zu Hause bleiben können. Ab Erreichen des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes erscheint eine 100%-ige Arbeitstätigkeit des betreuenden Elternteils in der Regel zumutbar. Diese grundsätzlichen Überlegungen gelten auch im Falle einer alternierenden Obhut, wobei stets auf die konkreten Umstände abzustellen ist.