Angesichts der Tatsache, dass die Kinder ab Schuleintritt keiner umfassenden persönlichen Betreuung mehr bedürfen und parallel dazu eine Arbeitstätigkeit für den betreuenden Elternteil in der Regel ohne Weiteres möglich ist, erscheint ab Schuleintritt des jüngsten Kindes (ca. 6-jährig) ein 40 – 50%-Pensum für den betreuenden Ehegatten zumutbar. Gegen eine Erhöhung des Arbeitspensums ab Erreichen des 10. Altersjahrs des jüngsten Kindes spricht, dass die Selbständigkeit der Kinder sich zwischen dem 7. und 10. Altersjahr nicht markant ändert, die Kinder in die-