Die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit ist insbesondere von der möglichen Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung abhängig (vgl. Botschaft, S. 578). 19.4 Angesichts der Tatsache, dass die Kinder ab Schuleintritt keiner umfassenden persönlichen Betreuung mehr bedürfen und parallel dazu eine Arbeitstätigkeit für den betreuenden Elternteil in der Regel ohne Weiteres möglich ist, erscheint ab Schuleintritt des jüngsten Kindes (ca. 6-jährig) ein 40 – 50%-Pensum für den betreuenden Ehegatten zumutbar.