19.3 Ob die unter dem alten Recht massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (sog. 10/16-Regel, wonach dem betreuenden Ehegatten erst dann eine 50%-ige Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, wenn das jüngste Kind das 10. Altersjahr erreicht hat, und eine 100%-ige Arbeitstätigkeit zumutbar ist, sobald das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hat) auch unter dem neuen Recht weiter gilt, ist angesichts der grossen Kritik in der Lehre und den Ausführungen in der Botschaft zu prüfen, zumal diese Rechtsprechung sich nicht auf wissenschaftliche Erkenntnisse