Diese Regelung müsse auch bei einer alternierenden Obhut gelten. Somit könne von den Eltern des fast 12-jährigen G.________ erwartet werden, dass sie an denjenigen Tagen, an welchen sie G.________ betreuen würden, halbtags und an den anderen Tagen voll arbeiten würden. Von der Berufungsklägerin könnte somit grundsätzlich eine Arbeitstätigkeit von 70% und vom Berufungsbeklagten eine Arbeitstätigkeit von 80% erwartet werden. Eine Aufstockung des Arbeitspensums der Berufungsklägerin stehe indessen zwischen den Parteien nicht zur Diskussion, so dass ihr kein hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei.