12 19.2 Die Vorinstanz führt aus, die Berufungsklägerin sei in einem Arbeitspensum von 60 % als Projektleiterin bei der K.________ AG in Bern tätig. Ihr Nettolohn habe bis und mit März 2017 CHF 4'254.00 und ab April 2017 CHF 4‘344.00 betragen. Inkl. 13. Monatslohn von CHF 362.00 und abzüglich der Kosten für den Parkplatz am Arbeitsplatz von CHF 30.00 erziele sie somit ein Einkommen von CHF 4‘676.00. Der Berufungsbeklagte arbeite in einem 100%-Pensum bei der J.________ AG in Bern als L.___