Die Eltern haben den Barunterhalt im Verhältnis ihrer Überschüsse zu tragen. Soweit ein Elternteil direkt höhere Auslagen des Grundbedarfs bestritten hat, als es seinem Anteil am Barunterhalt des Kindes entspricht, erhält er vom anderen Elternteil einen Ausgleich. Die Familienzulage wird demjenigen Elternteil belassen, der sie bezieht. Er bestreitet damit Auslagen des Grundbedarfs. Bei der Verteilung des Barunterhalts unter die Eltern wird die Familienzulage vorweg abgezogen, womit die Auslagen nur in dem Umfang berücksichtigt werden, wie sie aus eigenem Einkommen der Eltern bestritten werden müssen.