Daraus ergeben sich die wirtschaftlichen Unterhaltsansprüche. Eine Vorabzuteilung des Überschusses ist vorzunehmen, wenn ein Einkommen als überobligatorisch zu qualifizieren ist, wenn der betreuende Elternteil ein Einkommen erwirtschaftet, welches seinen familienrechtlichen Grundbedarf übersteigt oder wenn der betreuende Elternteil einen Erwerbsanreiz erhalten soll (SPYCHER, a.a.O., S. 216). Die Eltern haben den Barunterhalt im Verhältnis ihrer Überschüsse zu tragen.