285 ZGB). Im Bedarf des Kindes sind insbesondere der Grundbetrag des Kindes, ein Anteil an den Wohnkosten des betreuenden Elternteils (bei einem Kind beträgt dieser Anteil rund 20%), die Krankenkassenprämien des Kindes, Drittbetreuungskosten sowie allfällige weitere Auslagen des Kindes zu berücksichtigen. Resultiert ein Überschuss, so ist dieser in der Regel nach Köpfen zu verteilen. Daraus ergeben sich die wirtschaftlichen Unterhaltsansprüche.