Stattdessen ist auch der Barunterhalt des Kindes nach dessen Grundbedarf, gegebenenfalls ergänzt durch einen Überschussanteil, zu berechnen. Damit folgt die ganze Unterhaltsberechnung einer einheitlichen Methode (ablehnend zur Prozentmetode unter neuem Recht auch: SPYCHER, Betreuungsunterhalt, in: FamPra.ch 2017 S. 198 ff., S. 216 f.; SPYCHER/BÄHLER, Arbeitskreis 7: Reform des Kindesunterhaltsrechts, FamPra.ch Band/Nr. 23, Achte Schweizer Familienrechtstage 28./29. Januar 2016 in Zürich, S. 255 ff., S. 259 f.; siehe ebenfalls den Entscheid der delegierten Richterin am Kantonsgericht Waadt vom 7. September 2017, HC/2017/628, E. 7.2.1 [www.vd.ch/jurisprudence-tc]).