Im Rahmen einer neurechtlichen Unterhaltsberechnung könnte demnach die Prozentmethode nur für die Bemessung des Barunterhalts (ohne Drittbetreuung) angewandt werden. Die Berechnung eines Teils des Bedarfs nach abstrakten Prozentregeln, während der Unterhalt ansonsten konkret nach der Überschussverteilungsmethode errechnet wird, erscheint indessen als Fremdkörper und bietet keinerlei Vorteile. Die Prozentmethode ist daher nicht nur für den Betreuungsunterhalt, sondern auch für den Barunterhalt abzulehnen. Stattdessen ist auch der Barunterhalt des Kindes nach dessen Grundbedarf, gegebenenfalls ergänzt durch einen Überschussanteil, zu berechnen.