In der Bemessung des Unterhaltsbetrages nach Prozentzahlen finden sie jedoch keine Berücksichtigung. Der Betreuungsunterhalt für die Eigenbetreuung basiert auf den Lebenshaltungskosten des hauptbetreuenden Elternteils und gerade nicht auf dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, weshalb die Prozentmethode hier nicht verwendet werden kann (vgl. Botschaft, S. 576). Im Rahmen einer neurechtlichen Unterhaltsberechnung könnte demnach die Prozentmethode nur für die Bemessung des Barunterhalts (ohne Drittbetreuung) angewandt werden.