O., N. 70 zu Art. 285 ZGB). Unter dem bisherigen Recht fanden im Kanton Bern die sogenannte (abstrakte) Prozentmethode, die konkrete Methode der Grundbedarfsermittlung mit Verteilung eines allfälligen Überschusses sowie – insbesondere bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen – das Abstellen auf tabellarische Empfehlungen zur Bemessung von Kindesunterhaltbeiträgen, insbesondere die «Zürcher Tabellen», Anwendung. Nach neuem Recht fällt die Betreu-