2017, N. 77 zu Art. 285 ZGB). Sind beide Eltern erwerbstätig, ohne jedoch die Betreuung auf beide Elternteile aufzuteilen, oder beteiligen sich beide Elternteile massgeblich an der Betreuung des Kindes, so ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts grundsätzlich der Betrag massgebend, der einem Elternteil, der auch während den Erwerbszeiten betreut, zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit fehlt. Selbst wenn beide Elternteile sich je hälftig bei der Kinderbetreuung engagieren, kann ein Elternteil nicht in der Lage sein, seine Lebenshaltungskosten selber zu übernehmen.